Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen Sachsen Anhalt
Aus Mobbing-Wiki
§ 44 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler
gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder
Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind:
der schriftliche Verweis, zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen, Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.
(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nr. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In dringenden Fällen ist die Schulleitung befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

