Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen Rheinland Pfalz
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§ 18 Schulische Selbstbestimmung
Die Schule hat das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen.
Störung der Ordnung
§ 82 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule
§ 83 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen
§ 84 Maßnahmenkatalog
§ 85 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 84 Abs. 1
§ 86 Ausschluß auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1
§ 86 a Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss
§ 87 Verfahren zum Ausschluß von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Internet: Störung der Ordnung

