Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen Hamburg

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§ 49 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

(1) 1 Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten.

2 Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen.

3 Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden.

4 Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens.

5 Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.

6 Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen.

7 Sind von Schülerinnen und Schülern an der Schule Handlungen im Sinne strafrechtlicher Bestimmungen von einiger Bedeutung begangen worden, informiert die Schulleitung die Polizei, sofern dem nicht gewichtige pädagogische Gründe im Einzelfall entgegenstehen.

(2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.

(3) 1 In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von schwer wiegenden Erziehungskonflikten nach Anhörung der Erziehungsberechtigten

  1.  von einer Schulfahrt ausgeschlossen,
  2.  in eine Parallelklasse umgesetzt oder
  3.  in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden.

2 Vor einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 2 und 3 ist eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. 3 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) 1 Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.

2 Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von 
einer Schulfahrt, 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung, 4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, 5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, 6. die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule, soweit die Schulpflicht nach
§ 39 Absatz 1 erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen,
soweit die Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 erfüllt ist.

3 Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 1 und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden.

4 Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

5 Die Entlassung nach Satz 2 Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.

6 Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.

(5) 1 Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. 2 Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.

(6) 1 Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses.

2 Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 5.

3 Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist.

4 Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten zu unterrichten, in den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 4 bis 6 können gemäß § 32 Absatz 5 auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

(7) 1 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

2 Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage.

3 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


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