Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen Bremen
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§ 46 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar
1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder
2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.
§ 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen
(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht:
1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene
Fehlverhalten erkennenzu lassen
2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;
3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;
4. Erteilung eines schriftlichen Verweises;
5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;
6. Überweisung in eine andere Schule.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule).
In der Sekundarstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt.
Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5
festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen und Frauen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.
(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.
(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 4, über Anforderungen an Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.
§ 47a Maßnahmen zur Sicherheit der Schule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der durch die fortgesetzte vorsätzliche Begehung von Straftaten Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit von Personen in der Schule gefährdet, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben sind und eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.
(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.
(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler künftig keine Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit gefährdenden Straftaten gegen Personen in der Schule mehr begehen wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.

