Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen Bayern

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Art. 86 Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) 1 Ordnungsmaßnahmen sind:

1.der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den
Förderlehrer,
2.der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
3.die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die 
Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
4.der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch 
den Schulleiter,
5.der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, 
bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, 
durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
6.der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten 
Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a.der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, 
längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen 
und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr 
bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen 
Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen 
nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7.bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen 
Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die 
Schulaufsichtsbehörde,
8.die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9.die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10.der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten 
durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88). 
Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) 1 Andere als die in Absatz 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig. 2 Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.

(4) 1 Gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind die Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 und 6a nicht zulässig. 2 Gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen sind die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 nicht zulässig. 3 Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 sind jedoch gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen zulässig, die die Hauptschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen.

(5) 1 Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Nr. 3) kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 8 angewandt werden. 2 Im Fall einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 6, 6a oder Nr. 8 entscheidet über eine zusätzliche Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 3 die Lehrerkonferenz.

(6) 1 Bei einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a kann die Schulaufsichtsbehörde, im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch, auch entscheiden, dass

  • die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,
  • nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist,
  • die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist.

2 Die Entscheidung nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 erfolgt auf Antrag der Lehrerkonferenz. 3 Sie setzt voraus, dass das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt oder im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Beeinträchtigung im Berufsschulunterricht zu erwarten wäre. 4 Art. 88 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind von der Lehrerkonferenz vor der Antragstellung gutachtlich zu hören; die Stellungnahme ist der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Antrag zu übermitteln.

(7) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, wenn der Schülerin oder der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6 bis 10 sind nur zulässig, wenn der Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.

(8) Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.

(9) 1 Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen können schulische Beratungsfachkräfte hinzugezogen werden. 2 Es ist der Schülerin bzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6a bis 10 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. 3 Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. 4 Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 2 und die Möglichkeiten nach Satz 3 hinzuweisen.

(10)

  • 1. Bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6, 6a, 7 und 8 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers der Elternbeirat mit.
  • 2 Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 3 Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen; im Fall der Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 7 ist die Stellungnahme des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz an die Schulaufsichtsbehörde beizufügen.

(11)

  • 1 Vor Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 übermittelt die Schulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Lehrerkonferenz nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a bzw. deren Antrag nach Abs. 6 Satz 2 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; bei Maßnahmen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 teilt die Schulaufsichtsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihren Entschluss zur Verkürzung der Berufsschulpflicht mit.
  • 2 Dessen Einvernehmen gilt als erteilt, wenn er nicht binnen der Frist nach Satz 3 widerspricht.
  • 3 Die Frist beträgt bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a zwei Wochen, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 6 vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1.

(12)

  • 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und die Beendigung der Schulpflicht nach Abs. 6 nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, des Elternbeirats, wenn dieser nach Abs. 10 an der Ordnungsmaßnahme mitgewirkt hat, und der schulischen Beratungsfachkräfte aufheben, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler nicht mehr ein den Ausschluss bzw. die Beendigung der Schulpflicht begründendes Verhalten zeigen wird.
  • 2 Die Beendigung der Berufsschulpflicht ist aufzuheben, wenn ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird und eine Berufsschulpflicht nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 besteht.

(13) 1 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule, eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann, auch bei bestehender Schulpflicht vom Besuch der Schule ausschließen, sofern die Gefahr nicht anders abwendbar ist. 2 Die Schulaufsichtsbehörde, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Polizei, die Erziehungsberechtigten und die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind unverzüglich zu informieren. 3 Wird wegen desselben Sachverhalts auch eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 6a getroffen, soll die Zeit des Ausschlusses vom Schulbesuch nach Satz 1 auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme angerechnet werden.

(14) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 sowie gegen Maßnahmen nach Abs. 13 Satz 1 entfällt.

(15) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen, insbesondere bei der Anhörung der Beteiligten und bei der Feststellung des Sachverhalts, sowie sonstigen Erziehungsmaßnahmen zu regeln; als Erziehungsmaßnahme kann bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden.


Art. 87 Entlassung

(1) 1 Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

2 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3 Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers wirkt der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mit; hierauf ist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens hinzuweisen.

4 Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen.

5 Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen.

6 Hat sich der Elternbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gegen die Entlassung ausgesprochen, so kann die Entlassung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen werden.

(2) Im Entlassungsverfahren ist nach Lage des Falls der Schularzt oder der zuständige Schulpsychologe zur gutachtlichen Äußerung beizuziehen.

(3) 1 Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann an einer anderen Schule aufgenommen werden. 2 In die früher besuchte Schule darf sie bzw. er frühestens ein halbes Jahr nach der Entlassung, aber nur zu Beginn des Schuljahres, wieder eintreten; Voraussetzung ist, dass er sich inzwischen tadelfrei geführt hat und andere öffentliche Schulen der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung am Ort oder in zumutbarer Entfernung nicht besucht werden können. 3 Eine nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassene Berufsschülerin oder ein nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassener Berufsschüler ist bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses an der zuständigen Berufsschule wieder aufzunehmen; Gleiches gilt auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers auch ohne Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses frühestens drei Monate nach der Entlassung, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch zu erwarten ist.

(4) Für Schülerinnen oder Schüler, die bereits zweimal entlassen wurden, ist die Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulart nur vom nächsten Schuljahr an mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums zulässig, das auch die Schule bestimmt.

Art. 88 Ausschluss

(1) 1 Sind bei einer zur Entlassung führenden Verfehlung Tatumstände gegeben, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob Antrag auf den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers von allen Schulen dieser Schulart gestellt wird.

2 Ein Beschluss der Lehrerkonferenz, durch den dieser Antrag gestellt wird, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

4 Hat der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mitgewirkt, so ist er auch bei der Frage des Ausschlusses beratend zu beteiligen; einem Antrag auf Ausschluss ist in diesem Fall eine Stellungnahme des Elternbeirats beizugeben. 5 Erforderlichenfalls ist der Schularzt oder der zuständige Schulpsychologe vor der Beschlussfassung der Lehrerkonferenz gutachtlich zu hören.

(2) Schülerinnen und Schüler können von der besuchten oder allen Schulen einer oder mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht entlassen und ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der von den Schülern begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.

(3) Ausgeschlossene Schülerinnen und Schüler können vom zuständigen Staatsministerium zu einer oder mehreren Schularten wieder zugelassen werden, wenn die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, nicht in gleichem Umfang fortbestehen.

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